Allgemeine Bedingungen für die Ausleihe von Gegenständen für Ausstellungszwecke
1. Allgemeines
1.1. Gegenstand dieser Bedingungen ist die Ausleihe von Gegenständen aus der Sammlung der MSPT zum Zweck der Durchführung einer Ausstellung oder Präsentation, inklusive Vorbereitung, Aufbau, Abbau, Hin- und Rücktransport.
1.2. Objekte werden von der Museumsstiftung Post und Telekommunikation (den Museen für Kommunikation in Frankfurt, Berlin und Nürnberg sowie dem Archiv für Philatelie in Bonn) - im Folgenden kurz MSPT genannt – ausschließlich auf Grund dieser Bedingungen ausgeliehen.
1.3. Leihvertragsbestimmungen des Leihnehmers, die von diesen Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt und auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn ihnen trotz Kenntnis nicht ausdrücklich widersprochen worden ist, eine Unterzeichnung eines Leihvertrags unsererseits auf den Formularen des Leihnehmers erfolgt oder wir die Ausleihe vorbehaltlos ausführen.
1.4. Soweit diese Bedingungen auf „Gegenstände“ oder „Objekte“ Bezug nehmen, sind damit alle Arten von Objekten gemeint. Dies schließt auch Bilder, Grafiken, Fotografien oder Filme ein, unabhängig vom Medium oder dem Vorliegen in digitaler oder analoger Form.
1.5. Bestandteil unserer Leihverträge ist die erste Seite mit der genauen Bezeichnung des Leihnehmers, der Ausstellung bzw. Veranstaltung, der Leihdauer und den Unterschriften, sowie der Anhang mit der Auflistung der Leihgabe/n mit ihrem jeweiligen Versicherungswerten und Angaben zu konservatorischen Bedingungen bzw. Transportbedingungen. Diese Allgemeinen Bedingungen sind ebenfalls Inhalt des Leihvertrages.
1.6. Ein Leihnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, bestimmte Leihgaben aus den von der MSPT im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages unterhaltenen Sammlungen und Archiven zur Verfügung gestellt zu bekommen. Die MSPT kann die Leihe insbesondere dann verweigern, wenn Sicherheit und konservatorische Standards am Ausstellungsort nicht vollständig gewährleistet sind, die Objekte durch den Transport gefährdet werden, die Objekte für eigene Zwecke benötigt werden oder die Leihe den Aufgaben und Zielen der MSPT nicht entspricht, ihrem Ansehen abträglich ist oder den Interessen der die MSPT tragenden Unternehmen zuwiderläuft. Die Ausleihe steht auch unter dem Vorbehalt, dass entsprechende Arbeitskapazitäten vorhanden sind.
1.7. Ein Antrag auf Ausleihe soll spätestens sechs Monate vor Eröffnung der Ausstellung oder Präsentation an das jeweilige Museum der MSPT gerichtet werden. Der Antrag soll Auskunft geben über Thema, Umfang, Ort, Dauer, Rechtsträger und Organisation der Ausstellung. Die gewünschten Leihgaben sollen eindeutig bezeichnet werden.
1.8. Die Leihgaben bzw. Abbildungen oder Filmaufnahmen davon dürfen nicht verwendet werden als Marke, zu ungesetzlichen Nutzungen, zur Verletzung von Rechten Dritter, zur Diffamierung bzw. Herabsetzung einer Person, Firma, Institution, Marke oder Produktes oder in einer Form, die letztere in einem negativen oder ungünstigen Licht darstellen bzw. erscheinen lassen oder ins Lächerliche ziehen können; und zwar weder unmittelbar noch im Kontext mit oder in Gegenüberstellung zu solchen spezifischen Inhalten.
1.9. Die Verwendung einer Leihgabe für kommerzielle Zwecke, für Marketing- oder Werbezwecke oder für den Verkauf von Waren bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung durch die MSPT.
2. Leihfristen
2.1. Der Leihnehmer verpflichtet sich, die vertraglich vereinbarte Leihfrist unbedingt einzuhalten. Eine Fristveränderung wird vor Ablauf der ursprünglichen Leihfrist schriftlich vereinbart. Der Leihnehmer verpflichtet sich, eine Verlängerung der Leihfrist zeitgerecht, spätestens jedoch vier Wochen vor dem ursprünglich vorgesehenen Ausstellungsschluss zu beantragen. Der Leihgeber ist nicht verpflichtet, die Leihfrist zu verlängern.
2.2. Objekte werden von der MSPT grundsätzlich nur befristet ausgeliehen. Im Fall von Leihfristen, die die Dauer von zwei Jahren überschreiten (Dauerleihgaben), wird der Leihvertrag auf rechtzeitiges Ersuchen des Leihnehmers von Jahr zu Jahr verlängert.
2.3. Erfolgt dieses Ersuchen nicht bis vierzehn Tage vor Ablauf der Leihfrist und muss der Leihnehmer an die Verlängerung des Leihvertrages erinnert werden, so wird eine Mahngebühr in Höhe von 75,-- € berechnet.
3. Gefahrenübergang und Haftung
3.1. Unbeschadet des Bestands einer Versicherung haftet der Leihnehmer – unabhängig von seinem Verschulden – für den Zeitraum von Nagel zu Nagel bis zur Höhe des festgesetzten Versicherungswertes für den Verlust, die Beschädigung und den Untergang der Leihgaben. Das zerstörte Objekt bleibt im Eigentum des Leihgebers.
3.2. Bei einer Beschädigung oder Beeinträchtigung des Objekts ist der Leihgeber berechtigt, den Betrag, der dem Reparaturaufwand und dem Wertverlust entspricht, bis zur Höhe des Versicherungswertes nach billigem Ermessen festzusetzen.
3.3. Die Frist des Leihgebers zur Feststellung von Beschädigungen oder Beeinträchtigungen der Leihgabe während bzw. durch die Ausleihe wird – unabhängig von anderslautenden Bedingungen in Versicherungsverträgen oder Transportbedingungen – einvernehmlich auf sechs Monate ab Rückgabe der Leihgabe ausgedehnt.
3.4. Der Leihnehmer haftet auch im Falle der Beschlagnahme, Pfändung, Entziehung oder sonstiger Eingriffe oder Besitzbeeinträchtigungen von privater oder staatlicher Seite.
3.5. Der Leihnehmer haftet unabhängig von der Versicherungsleistung für die volle Erbringung der Ersatzsumme.
3.6. Die Gewährleistungsrechte des Leihnehmers gegenüber der MSPT beschränken sich auf den Nachbesserungsanspruch. Ist eine Nachbesserung nicht möglich bzw. erfolglos durchgeführt worden, ist der Leihnehmer zum Rücktritt vom Leihvertrag berechtigt. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
3.7. Hinsichtlich einer Haftung der MSPT auf Schadensersatz wird auf Abs. 1.6 verwiesen. Sie ist wie folgt beschränkt oder ausgeschlossen: Die MSPT haftet für Schäden unabhängig vom Rechtsgrund (vertraglich oder nichtvertraglich) nur bei Verschulden. Die MSPT haftet nicht im Fall normaler Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie im Fall grober Fahrlässigkeit ihrer nicht leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Die Haftung für grob fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten hinsichtlich der Erfüllungsgehilfen, soweit diese nicht leitende Angestellte sind, sowie hinsichtlich der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ohne grobes Verschulden beschränkt sich jedoch auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens. Im Regelfall übersteigt der typischerweise vorhersehbare Schaden nicht die für die betreffende Leihgabe anfallenden Entgelte. Unsere Haftungsregeln für Schadensersatz gelten entsprechend für eine etwaige Haftung auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die MSPT haftet nicht für Folgeschäden, die sich aus der Verwendung fehlerhafter Angaben zu den Objekten ergeben. Haftungszusagen an Dritte, die ihre Ursache in einem unserer Leihverträge haben, dürfen nicht ohne Zustimmung der MSPT gegeben werden. Darüber hinaus verpflichtet sich der Leihvertragspartner, aktiv an einer Schadensminderung mitzuwirken.Bei Fehlern oder Störungen im Dienstbetrieb, bei Arbeitskampfmaßnahmen oder in Fällen höherer Gewalt haftet MSPT nicht.
4. Versicherung
4.1. Die Leihgaben sind auf Kosten des Leihnehmers für die gesamte Dauer des Leihverhältnisses einschließlich des Hin- und Rücktransportes von Nagel zu Nagel gegen sämtliche Risken auf die im Leihvertrag bzw. der angehängten Liste der Leihgaben angegebene Versicherungssumme zu versichern.
4.2. Der Leihnehmer haftet gegenüber der MSPT auch in den Fällen der in § 2 AVB Ausstellung genannten Ausschlußtatbestände.
4.3. Der im Leihvertrag angegebene Versicherungswert gilt als zwischen den Leihvertragsparteien einvernehmlich festgesetzte Taxe gemäß § 57 VVG. Hat der Leihnehmer Bedenken gegen die Höhe der Versicherungssumme, hat er diese vor Abschluß des Leihvertrages schriftlich mitzuteilen.
4.4. Schließt die MSPT die Versicherung ab, so ist der Leihnehmer verpflichtet, die fälligen Versicherungsprämien zu begleichen.
4.5. Schließt der Leihnehmer die Versicherung ab, so ist die MSPT gegenüber der Versicherung als Begünstigter und ausschließlich Berechtigter zum Bezug fälliger Versicherungsleistungen zu benennen.
4.6. Das Bestehen einer Versicherung ist gegenüber der MSPT durch Übersendung einer Kopie des Versicherungsscheins nachzuweisen. Diese muß spätestens acht Werktage vor Verpackung und Transport der Leihgaben beim Leihgeber eingegangen sein.
Auf Verlangen ist der MSPT innerhalb von 5 Werktagen das Original des Versicherungsscheines, eine Kopie der Versicherungsbedingungen (einschließlich eventueller Nachträge zum Versicherungsvertrag) und eine Bestätigung über die Einzahlung der Versicherungsprämie zu übersenden.
4.7. Bei Beschädigung oder Untergang der Leihgaben bleibt die MSPT Eigentümerin der Überreste. Die Übernahme beschädigter Leihgaben durch den Versicherer gemäß § 12 Nr. 5 AVB Ausstellung ist gebunden an die Zustimmung der MSPT; der Leihnehmer hat bei Abschluß der Versicherung den Versicherer darauf hinzuweisen.
4.8. Bei Diebstahl bleibt die MSPT Eigentümerin; bei späterem Wiederauftauchen gestohlener Gegenstände sind diese der MSPT wieder zu übergeben. Versicherungen, deren Klauseln bei Zahlung einer Entschädigung den Eigentumsübergang an den Versicherer vorsehen, werden nicht anerkannt. Der Leihnehmer hat bei Abschluß der Versicherung den Versicherer darauf hinzuweisen.
4.9. Alternativ zu einer Versicherung akzeptiert die MSPT auch eine Staatsgarantie für den Schadensfall. Wie beim Abschluß einer Versicherung ist eine schriftliche Bestätigung über das Vorliegen einer Staatsgarantie mindestens acht Tage vor Verpackung und Transport der Leihgaben zu übersenden.
4.10. Ausländische Leihgeber haften dafür, dass die Bedingungen der von ihnen abgeschlossenen Versicherung die MSPT nicht schlechter stellen als nach deutschem Recht, diesen Allgemeinen Bedingungen und sonstigen Vereinbarungen des Leihvertrages und nach den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden deutschen Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
4.11. Falls der Leihgeber einer Verlängerung der Leihfrist zustimmt, sorgt der Leihnehmer auf seine Kosten für die entsprechende Verlängerung des Versicherungsschutzes. Das Original des Versicherungsscheines sowie ggf. Nachträge zum Versicherungsvertrag müssen spätestens acht Tage vor Beginn der verlängerten Frist dem Leihgeber vorgelegt werden.
5. Transport, Verpackung
5.1. Verpackung und Transport der Leihgaben erfolgen erst nach Eingang des Versicherungsscheins beim Leihnehmer.
5.2. Die Beförderung der Leihgaben wird von einer durch eine für Kunsttransporte geeignete und in der Durchführung von Kunsttransporten erfahrene Transportfirma vorgenommen, die über ein zertifiziertes Qualitätsmanagement verfügt. In Absprache mit dem Leihgeber kann der Transport auch durch qualifizierte Mitarbeiter und mit geeigneten Fahrzeugen des Leihnehmers erfolgen. Die Durchführung des Transportes hat der österreichischen ÖNORM D 1000 „Transportdienstleistungen - Kunsttransporte - Anforderungenan die Dienstleistung und die Bereitstellung der Dienstleistung“ zu entsprechen. Die Auswahl des Unternehmens, die Art des Transportes und die Festlegung der Routen des Hin- und Rücktransportes sind bedürfen der Zustimmung der MSPT.
5.3. Alle Transport- und Transportnebenkosten (z.B. Verzollungs- und Versicherungskosten), einschließlich der Kosten einer vom Leihgeber für notwendig erachteten Transportbegleitung durch einen Bediensteten oder Beauftragten des Leihgebers werden vom Leihnehmer getragen.
5.4. Der Kostenersatz für die Transport- und die Kurierbegleitung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des Bundesreisekostengesetzes. Für die in 7.2 genannten Leihgeber fällt dieser zusätzlich zu den in 7.3 genannten Entgelten an. Der Kurier bzw. die Transportbegleitung reist auf dem Luftweg Business oder Economy Class; bei Bahnreisen innerhalb Deutschlands in der 2. Klasse, bei Bahnreisen ins Ausland in der 1. Klasse. Der Kurier erhält eine Tagegeld von mindestens EUR 50,- pro Kalendertag. Der Leihnehmer organisiert für die Transport- bzw. Kurierbegleitung für die Dauer des Aufenthalts eine angemessene Unterkunft. Die Kosten der Unterkunft sind vom Leihnehmer zu tragen. Für eine Transportbegleitung innerhalb Deutschlands werden mindestens eine (1) Übernachtung und zwei (2) Tagegelder, innerhalb Europas mindestens zwei (2) Übernachtungen und drei (3) Tagegelder, außerhalb Europas mindestens drei (3) Übernachtungen und vier (4) Tagegelder fällig, sofern die Entfernung des Ausstellungsortes und Art und Umfang der Tätigkeit des Kuriers nicht eine kürzere Dauer der Kurierreise begründen. Wird aus Gründen des verzögerten Ausstellungsaufbaus, höherer Gewalt, Streik, Flugverspätungen oder durch sonstige Umstände ein längerer Aufenthalt oder eine längere Reisedauer des Kuriers notwendig, so werden auch sämtliche mit der Verlängerung des Aufenthalts oder der Reisedauer des Kuriers verbundenen Kosten vom Leihnehmer getragen.
6. Ausstellungs- und Lagerräume, Sicherheitsvorkehrungen, Informationspflichten
6.1. Der Leihnehmer veranlasst die zum Schutz der Objekte erforderlichen Vorsichts- und Sicherheitsmaßnahmen. Die Ausstellungsräume und Lagerräume sind insbesondere gegen Feuer, Wasser, Einbruch und Diebstahl ausreichend gesichert. Eine ständige Überwachung der Ausstellung ist gewährleistet.
6.2. Die Bedingungen in den Ausstellungsräumen entsprechen dem Entwurf für die ANSI/NISO Z39.79-199X „Environmental Conditions for Exhibiting Library and Archival Materials“ in ihrer letzten Fassung und sinngemäßer Anwendung auch für Objekte, die nicht aus Papier bestehen. Die verwendeten Vitrinen haben der österreichischen Norm ONR 41010 „Präsentation von Kunstgegenständen in Vitrinen – Anforderungen an die Planung, die Fertigung und den Betrieb“ zu entsprechen.
6.3. Der Leihnehmer gewährleistet, dass die Werte für die Temperatur, relative Luftfeuchtigkeit, Lichtstärke und UV-Strahlung in den Ausstellungs- und Lagerräumen den allgemein anerkannten internationalen konservatorischen Standards für die jeweiligen Materialien entsprechen und zu keinem Zeitpunkt überschritten bzw. unterschritten werden. Die MSPT kann in kritischen Fällen einen Datenlogger und andere Meßelemente zum Monitoring der Leihgabe beigeben. Der Datenlogger darf zu keinem Zeitpunkt von der Leihgabe getrennt werden und ist auch während der Ausstellung in die Vitrine zu legen.
6.4. Auf Verlangen des Leihgebers erstellt der Leihnehmer vor Abschluss eines Leihvertrages einen „Facility Report“, der neben den baulichen Gegebenheiten auch die konservatorischen Bedingungen und Zustände sowie die sicherheitstechnische Ausstattung der Ausstellungs- und Lagerräume offenlegt. Als Muster hierfür gilt der United Kingdom Registrars’ Group (UKRG) „Standard Facilities Report“ mit den beiden Zusätzen „Security Supplement“ und „Display Case Supplement“.
6.5. Der Leihnehmer hat für ständige Messung und Dokumentation der Werte im Ausstellungsraum, im Aufbewahrungsraum bzw. in den Vitrinen durch geschultes Personal zu sorgen. Bei Abweichung um mehr als 10 % von den Soll-Werten hat der Leihnehmer unverzüglich die Objekte zu sichern und den Leihgeber zu verständigen und Kontrollstreifen des Thermohygrometers zu übersenden.
6.6. Der Leihnehmer gestattet dem Leihgeber, die getroffenen Maßnahmen jederzeit zu prüfen und zu überwachen. Die Kosten hierfür sind vom Leihnehmer zu tragen.
6.7. Sofern nicht anders vereinbart und vom Leihgeber kein Kurier entsandt wird, nimmt der Leihnehmer die Aufstellung bzw. Befestigung der Leihgaben nur unter Aufsicht eines qualifizierten Restaurators vor. Ohne schriftliche Regelung durch den Leihgeber nimmt der Leihnehmer keine nachträgliche Bewegung der Leihgabe vor.
6.8. Der Leihnehmer verpflichtet sich, die Leihgaben in keiner Weise zu verändern. Soweit im Leihertrag nicht anders vereinbart, verpflichtet er sich insbesondere, an den Leihgaben keinerlei Umrahmung, Montierung, Restaurierungs- oder Reinigungsarbeiten vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
6.9. Der Leihnehmer teilt jede Beschädigung, den Verlust und alle sonstigen eine Leihgabe betreffenden relevanten Umstände unverzüglich telefonisch, per Email oder Telefax mit. Eine schriftliche Meldung über die Beschädigung oder den Verlust einer Leihgabe wird innerhalb von 24 Stunden nachgereicht.
6.10. Im Falle eines drohenden oder bereits eingetretenen Schadens trifft der Leihnehmer darüber hinaus sofort alle erforderlichen und alle von der Versicherung geforderten Maßnahmen zur Beseitigung der Schadensursachen, zur Begrenzung des Schadens, zur Feststellung der Schädiger und zur Wahrung von Ersatzansprüchen und verständigt davon den Leihgeber.
6.11. Von allen Objekten fertigt der Leihgeber vor der Übergabe ein Zustandsprotokoll an und dokumentiert den Zustand der Leihgaben. Sowohl Leihgeber als auch Leihnehmer haben dieses Protokoll bzw. die Dokumentation zu unterzeichnen. Die dadurch entstehenden Kosten (Fotos, etc.) sind von den in Abs. 7.2 genannten Leihnehmern zu tragen.
7. Kosten
7.1. Für die Ausleihe von Objekten wird kein Entgelt nach Abs. 7.4 erhoben von Museen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft und anderen gemeinnützigen kulturellen oder wissenschaftlichen Einrichtungen (soweit diese nicht selbst der MSPT entsprechende Entgelte in Rechnung stellen) sowie von den die MSPT tragenden Unternehmen.
Ebenfalls kann die MSPT fallweise auf die Erhebung der Entgelte nach Abs. 7.4 verzichten bei wissenschaftlichen und konservatorischen Ansprüchen genügenden Ausstellungen (insbesondere philatelistischer Natur), soweit diese nicht einen rein lokalhistorischen Charakter haben.
7.2. Von den nach Abs. 7.1 von den Entgelten befreiten Museen und Leihnehmern sind jedoch folgende der MSPT entstehenden und durch die vereinbarte Ausleihe verursachten Kosten zu tragen und – so weit diese anfallen - der MSPT zu erstatten: Versicherung, Verpackung, Transport, anfallende Zölle und Steuern, Aufenthalts- und Reisekosten der vom Leihgeber beauftragten Kuriere, restauratorische Betreuung. Gegebenfalls kann vereinbart werden, dass der Leihnehmer die Kosten für eine Restaurierung übernimmt, wenn Objekte nicht in ausstellungsfähgem Zustand sind.
7.3. Zusätzlich zu den in Abs. 7.2 genannten Kosten wird für die Ausleihe von sonstigen Leihnehmern (insbesondere Privatpersonen, Firmen, Vereinen, Veranstaltern, Filmschaffenden, Agenturen, Rundfunk- und Fernsehanstalten) ein Entgelt erhoben, das dem Umfang der durch die Leihe ausgelösten Erschwerungen Rechnung trägt und die durch sie verursachten Ausgaben deckt. Hierzu zählen die Kosten für Beratung, Betreuung, Dokumentation, administrative Abwicklung, Bereitstellung der Objekte, Reinigung, wissenschaftliche Bearbeitung sowie anteilige Lohn- und Lohnnebenkosten der durch die Leihe an ihrer sonstigen Arbeitsleistung verhinderten Mitarbeiter/inner der MSPT.
7.4. Die Entgelte für zu kommerziellen oder privaten Zwecken durchgeführte Ausleihen betragen im einzelnen:
- Bearbeitungsentgelt pro Leihvertrag 100,-- €
- zusätzliches Verwaltungsentgelt für Dauerleihgaben pro Vertrag und Jahr 25,-- €
- Bereitstellungsentgelt pro Objekte/Leihgabe 50,-- €
- Zustandsprotokoll pro Objekt/Leihgabe 50,-- €
- Zustandsfoto pro Objekt/Leihgabe 50,-- €
- Zuschlag pro Grafik (nur gerahmt und passepartoutriert) 75,-- €
- Zuschlag pro Kraftfahrzeug oder Kutsche (in Ausstellungen) 150,-- €
- Zuschlag pro Kraftfahrzeug oder Kutsche (auf eigener Achse) 500,-- €
- Zuschlag pro Uniformreplik 50,-- €
- Zuschlag pro funktionsfähiges Gerät (Telefon, Fernschreiber, Telegraf etc.) 100,-- €
- Zuschlag pro Telefonzelle 100,-- €
- Zuschlag für nachgebauten Postschalter (incl. Auf- und Abbau) 500,-- €
- Zuschlag für Ausleihe von Originalen zur Anfertigung von Repliken 500,-- €
- Zuschlag für Objekte, die durch Größe, Gewicht oder konservatorische
Ansprüche besonderen Aufwand verursachen 60,-- € / Std.
- außergewöhnlicher Reinigungsaufwand nach Rückgabe 60,-- € / Std.
- Kurierbegleitung pro Kurier (ohne Tagegelder und Übernachtung nach Abs. 5.4) 50,-- € / Std. bzw. 400,-- € / Tag
- Kilometergeld für die Nutzung von KFZ für die Kurierbegleitung 0,55 € / km
- Kilometergeld für Fahrten mit historischen KFZ auf eigener Achse 10,-- € / km
7.5. Werden Objekte aus der Sammlung entliehen, um als Vorlage für Replikate, Reproduktionen, Kopien oder andere Produkte zu dienen, die kommerziell genutzt und vertrieben werden, so wird ein Entgelt gemäß Abs. 7.4 fällig. Dies gilt auch für die die MSPT tragenden Unternehmen. Zusätztlich kann die MSPT in diesen Fällen je nach Umfang der kommerziellen Verwertung nach billigem Ermessen ein festen Betrag oder eine prozuentuale Beteiligung verlangen, die die MSPT in angemessener Weise an den Erlösen der wirtschaftlichen Verwertung beteiligt. Von den hergestellten Repliken, Kopien oder Modellen sind der MSPT zwei Exemplare unentgeltlich als Belegstücke zu überlassen.
7.6. Wird eine Leihgabe oder werden mehrere Leihgaben vom Leihnehmer nicht beansprucht, so trägt der Leihnehmer dennoch alle Kosten, die dem Leihgeber durch die Vorbereitung dieser Leihgabe(n) entstanden sind (Reinigung, Restaurierung, konservatorische Maßnahmen, Verpackung für Transport, administrativer Aufwand etc.). Dies gilt auch für die in Abs. 7.1 genannten Leihnehmer.
7.7. Rechnungen der MSPT sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug fällig und zahlbar. Da die MSPT und die Museen für Kommunikation von der Mehrwertsteuer befreit sind, wird diese nicht ausgewiesen.
7.8. Die MSPT ist berechtigt, 30 Tage nach Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank bzw. über dem an dessen Stelle tretenden entsprechenden Zinssatz zu verlangen sowie Mahnkosten in Höhe von € 50,-- pro Mahnung zu berechnen.
8. Aufnahmen, Katalog, Werbung
8.1. Die Anfertigung von Fotos, Dias, analogen oder digitalen Reproduktionen, Film-, Video- oder Fernsehaufnahmen von den Leihgaben bedarf der schriftlichen Genehmigung durch den Leihgeber. Der Leihnehmer verpflichtet sich auch, dafür Sorge zu tragen, dass auch von Seiten Dritter ohne Genehmigung des Leihgebers keine derartigen Aufnahmen hergestellt werden.
8.2. Bei Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen hat der Leihgeber darauf zu achten, dass die Leihgaben auf keinen Fall berührt werden oder in ihrem Standort verändert werden. Der Abstand zwischen Lampenstativen und den Leihgaben muss in jedem Falle größer sein als die Höhe des Stativs inklusive Lampe und mindestens 2,5 m betragen. Die Stative haben DIN 15 560-27 „Scheinwerfer für Film, Fernsehen, Bühne und Photographie; Stative; Sicherheitstechnische Anforderungen“ zu entsprechen.
Die Beleuchtungsdauer muss auf Belichtungsmessung und Aufnahme beschränkt sein. Während Drehpausen, Einrichtungsphasen und Bewegungen sind die Lampen auszuschalten. Die Beleuchtungsstärke ist der Empfindlichkeit der Objekte anzupassen, insbesondere bei Gemälden oder Papierobjekten (Grafik).
8.3. Fotos von den Leihgaben sowie sonstige Dias, Klischees, Film- und Videoaufnahmen bzw. Datenträger jeder Art davon dürfen keiner anderen als der Verwendung im direkten Zusammenhang mit der Ausstellung zugeführt werden. Sie sind ausnahmslos der MSPT mit Ablauf der Leihfrist zusammen mit der Leihgabe zu übergeben bzw. in allen elektronischen Speichern zu löschen. Dies gilt auch für die Speicher von Auftragnehmern oder Auftraggebern des Bestellers, Druckereien, Grafikern, Reprobetrieben etc. Der Leihnehmer darf kein Archiv mit Bildern der von der MSPT erhaltenen Leihgaben in irgendeinem Format oder auf irgendeinem Medium (digital oder analog) speichern oder unterhalten.
8.4. Bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen von Abs. 8.3 ist die MSPT ist berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 500,-- € pro Bild und Einzelfall zu fordern. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt hiervon unberührt. Mit der Zahlung von Schadensersatz oder einer Vertragsstrafe erwirbt der Besteller weder das Eigentum noch Nutzungsrechte an dem Bildmaterial.
8.5. Der Leihnehmer verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass vor der Anfertigung von Fotos, Dias etc. oder deren Verwendung sämtliche rechtlichen, insbesondere auch die urheberrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden. Der Leihnehmer verpflichtet sich, den Leihgeber schad- und klaglos hinsichtlich jeglicher Ansprüche Dritter zu halten, die sich aus der Verwendung von Abbildungen oder Fimaufnahmen der Leihgaben ableiten.
8.6. Der Leihnehmer verpflichtet sich, in der Ausstellung sowie im Katalog jede Leihgabe jeweils deutlich und unverwechselbar mit einem Herkunftsvermerk in einer Weise zu kennzeichnen, die keinen Zweifel darüber lässt, welches Objekte bzw. Abbildungen im Einzelnen damit bezeichnet sind. Die Anbringung des Herkunftsvermerks ist eine wesentliche Pflicht des Leihnehmers. Er lautet in jedem Falle: „Museum für Kommunikation (es folgt der Name des Standortes), also z.B: „Museum für Kommunikation Frankfurt am Main“ oder aber „Archiv für Philatelie Bonn“.
Fehlt der Herkunftsnachweis in der Ausstellung oder den Begleitpublikation oder ist dieser unvollständig, falsch platziert, nicht zuordnungsfähig oder uneindeutig, so ist die MSPT berechtigt, hierfür eine Vertragsstrafe in Höhe von 300,-- € pro Objekt bzw. Bild und Einzelfall zu fordern. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches oder sonstiger Ansprüche bleibt hiervon unberührt.
8.7. Der Leihnehmer verpflichtet sich, dem Leihgeber kostenlos und unaufgefordert mindestens zwei Exemplare des Kataloges sowie Belegexemplare sämtlicher vom Leihnehmer anläßlich der Ausstellung herausgegebenen Veröffentlichungen jeweils binnen vier Wochen nach Erscheinen zu übermitteln. Die Übersendung der Belegexemplare ist eine wesentliche Pflicht des Leihnehmers. Ist die Lieferung der Belegexemplare unterblieben oder unvollständig, so ist die MSPT berechtigt für die Anmahnung der Lieferung € 50,-- zu fordern. Unterbleibt die Lieferung der Belegexemplare trotz Mahnung, so wird eine Vertragsstrafe in Höhe des doppelten Ladenverkaufspreises, mindestens jedoch € 100,-- pro Exemplar fällig.
9. Vorzeitige Vertragsauflösung und Rückforderung einzelner Leihgaben
9.1. Leihverträge können hinsichtlich aller oder einzelner Leihgaben aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden. Die Kosten einer vorzeitigen Vertragsauflösung, insbesondere die Kosten, die dem Leihgeber durch die Vorbereitung der Leihgabe(n) (Reinigung, Restaurierung, konservatorische Maßnahmen, Verpackung für Transport, administrativer Aufwand etc.) oder durch deren vorzeitige Rückholung entstanden sind, werden vom Leihnehmer getragen. Dies gilt auch für die in Abs. 7.1 genannten Leihnehmer.
9.2. Als wichtige Gründe zur vorzeitigen Rückforderung einzelner oder aller Leihgaben gelten unabhängig vom Verschulden des Leihnehmers insbesondere:
- Vertragswidriges Verhalten des Leihnehmers,
- Nichterfüllung von konservatorischen Bedingungen oder Sicherheitsbedingungen, auch wenn diese vom Leihgeber zusätzlich oder nachträglich gefordert wurden,
- vertragswidrige Verwendung der Leihgaben, insbesondere eine Weitergabe von Leihgaben an Dritte,
- Verstoß gegen die in Abs. 1.8 und 1.9 sowie in 8.1 und 8.3 gegannten Grundsätze,
- Tod bzw. Verlust der Rechtsperson des Leihnehmers, Bestellung eines Sachwalters für den Leihnehmer oder Einleitung eines Insolvenzverfahrens.
10. Formvorschriften, Gerichtsstand
10.1. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
10.2. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Ungültige Bestimmungen sind durch den Zweck des Leihvertrages entsprechende gültige Bestimmungen zu ersetzen.
10.3. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Ansprüche aus den Leihverträgen ist für beide Teile Berlin.
10.4. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der MSPT und dem Leihnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10.5. Fremdsprachige Übersetzungen dieser Bedingungen sind zulässig, zur Auslegung darf jedoch nur der deutschsprachige Text herangezogen werden.